Gemeinsame Presseerklärung der Klagepaten und der Anwälte für Aufklärung zu § 1666 BGB

Die Presseerklärung als PDF zum Download

In den letzten Tagen sind vermehrt Anfragen bei Klagepaten n.e.V. und Anwälten für Aufklärung e.V. eingegangen, die sich auf ein Kinderschutzverfahren nach § 1666 BGB Abs. 1 und 4 stützen, das die
Problematik für Kinder an den Schulen aufgreift. Den Aufruf, solche Verfahren wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung – beispielsweise durch das zwanghafte Tragen einer sogenannten „Mund-Nasen-Bedeckung“ während des Unterrichts – bei den Familiengerichten anhängig zu machen, hat ein ehemaliger Familienrichter im Ruhestand sehr detailliert erarbeitet und hierzu betroffenen Eltern einen entsprechenden Musterantrag zur Verfügung gestellt. Zurecht müssten die Verhältnisse der Kinder an den Schulen im Hinblick auf mögliche Kindeswohlgefährdungen (auch durch die zunehmenden Reglementierungen der Kinder an den Schulen und durch das aufkeimende Mobbing) gerichtlich überprüft werden. Dies setzt aber einen funktionierenden Rechtstaat voraus.

Angesichts unserer Erfahrungen aus der Verwaltungsgerichtspraxis, seit Ausrufen der epidemischen Lage nationaler Tragweite, ist nicht anzunehmen, dass die Gerichte derartige Anträge gewissenhaft und im Einklang mit grundgesetzlichen Prinzipien prüfen werden. Wir befinden uns momentan in einer Situation, in der gerichtliche Entscheidungen sich vermehrt politisch motiviert präsentieren. Dies ist bei den Erwägungen für ein solches Verfahren dringend zu bedenken und zu berücksichtigen.

Nach Auffassung der Anwälte für Aufklärung e.V. sollte eine Anregung an das Familiengericht zur Überprüfung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ausschließlich individualisiert und kindesbezogen sowie zwingend unter anwaltlicher Begleitung durch einen ausreichend sachkundigen Fachanwalt für Familienrecht eingereicht werden.

Grundsätzlich kommt ein solches, sehr spezielles Verfahren nur in ausgewählten Fällen in Betracht. Es erfordert eine fachkundige vorherige Beratung der Eltern und eine vorherige ausführliche, fallbezogene Ausarbeitung durch einen Rechtsanwalt. Andernfalls besteht die Gefahr, dass nicht individualisierte Anregungen – wie sie der Familienrichter a. D. auf seiner Webseite in Form von Mustertexten anbietet – schlussendlich nicht erfolgreich sein werden. Vielmehr sehen wir, auch aufgrund der ersten Rückmeldungen von Eltern aus bereits anhängigen Verfahren, dass die beteiligten Richter und Jugendämter Verfahren gegen die Eltern einleiten, die deren Erziehungsfähigkeit in Frage stellen, anstatt sich mit der eigentlichen Problematik auseinander zu setzen. Die Verfahren kommen zumindest bisher, da nicht individualisiert kindesbezogen, als
Boomerang zu den Eltern zurück.

Das Familiengericht München hat in einem Fall entgegen der sonst in familiengerichtlichen Verfahren üblichen Praxis sogar die Verfahrenskosten den Eltern auferlegt. Es droht also, neben der
Überprüfung der Erziehungsfähigkeit, zudem ein Risiko, Verfahrenskosten übertragen zu bekommen.

Eltern, die dem Aufruf des Familienrichters a.D. bereits gefolgt sind und sich jetzt mit Problemen wie oben beschrieben konfrontiert sehen, können sich an die Anwälte für Aufklärung e.V. wenden, die in Zusammenarbeit mit Klagepaten n. e. V. eine Spezialistengruppe versierter Familienrechtsanwälte eingerichtet haben. Als Erstkontakt steht Rechtsanwältin Sabine Kaul unter rain-sabine-kaul@gmx.de zur Verfügung.

Berlin, den 29. März 2021

Abonniere unseren Newsletter und unsere Social Media Kanäle für die neuesten Infos: