Remonstrationsrecht und -pflicht

Remonstrationspflicht

Hierunter wird die Pflicht des Beamten verstanden, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen.

Die Remonstrationspflicht ist als Beschwerdepflicht zu verstehen.

Grundsätzlich trägt der Beamte die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlung. Von dieser Verantwortung wird er freigestellt, wenn er seiner Remonstrationspflicht nachkommt und Bedenken zum Beispiel gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend macht. Die Remonstrationspflicht besteht bereits dann, wenn der Beamte die Weisung als möglicherweise rechtswidrig ansieht.

Die Remonstrationspflicht hat eine Doppelfunktion – einerseits dient sie der behördeninternen Selbstkontrolle, andererseits dient sie zugleich der haftungs-und disziplinarrechtlichen Entlastung des Beamten bei rechtswidrigen Weisungen.

 

Die Paragraphen

Um zu klären, inwieweit Handlungsmöglichkeiten für Lehrer:innen und Schulleiter:innen im Rahmen des Gesetzes bestehen, müssen hier zwei Paragraphen des Beamtenstatusgesetzes in den Fokus genommen werden. Sie klären auf über die Möglichkeiten, aber vor allem auch über die Pflichten, die Du in dieser Position hast und erfüllen musst.

§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, „Folgepflicht“: Dieser Paragraph verpflichtet Beamte grundsätzlich dazu, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen.

Hat die oder der Beamte allerdings Bedenken wegen der Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung, so kommt ein weiterer Paragraph zum Tragen:

§ 36 Abs. 1 BeamtStG, „Verantwortung für die Rechtmäßigkeit“
Denn Achtung, hier steht schon in Absatz 1: Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

Von diesem Punkt an entsteht die sogenannte Remonstrationspflicht, also die Pflicht, Deine Bedenken gegenüber den Vorgesetzten geltend zu machen. Dies könnte für Dich der Fall sein, wenn Du die Schulkinder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) verpflichten sollst.

Kommst Du der Pflicht zur Remonstration nach, wirst Du von Deiner persönlichen Verantwortung freigestellt. Tust Du es nicht, so kannst Du persönlich haftbar gemacht werden, wenn die Anordnung rechtswidrig war. Werden Kinder zum Tragen der MNB gezwungen, so kann eine strafbare Nötigung vorliegen, für die Du dann zur Rechenschaft gezogen werden kannst. Der Strafrahmen liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder entsprechender Geldstrafe (§ 240 StGB).

Bist Du Deiner Remonstrationspflicht nachgekommen, und besteht darüber im besten Fall auch die schriftliche Bestätigung Deines Vorgesetzen, dann bist Du von der juristischen Verantwortung und somit von der persönlichen Haftung befreit!

Wenn Du also eine Anordnung auch nur für möglicherweise rechtswidrig hältst, so solltest Du unverzüglich Deiner Remonstrationspflicht nachkommen, um nicht persönlich in der Verantwortung zu stehen.

 

Ausführung

Grundsätzlich gibt es keine Formvorschrift, um Deiner Remonstrationspflicht gerecht zu werden. Du solltest sie aber wenn irgend möglich schriftlich abfassen und vor allem auch zu einer schriftliche Antwort auffordern, um mehr Sicherheit zu erlangen.

Der Verlauf der Remonstration kann in drei Schritte eingeteilt werden und ist in § 36 Abs. 2 BeamtStG normiert:

  • Im ersten Schritt müssen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Anordnung beim unmittelbaren Vorgesetzten erhoben werden.
  • Bleibt die Anordnung trotzdem bestehen, müssen sich Beamte im zweiten Schritt an die nächst höheren Vorgesetzten wenden. Wird auch von dieser Stelle die Weisung bestätigt, muss diese ausgeführt werden.
  • Im dritten Schritt besteht die Möglichkeit, das erwartete Verhalten dann nicht auszuführen, wenn dadurch eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen werden würde, und dies für die Beamtin oder den Beamten erkennbar ist, oder das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt.

Bedenke aber auch: Die Remonstration befreit grundsätzlich nicht von der Dienstpflicht selbst, solange nicht Punkt 3 des Verlaufes der Remonstration zutrifft, also eine offensichtliche Straftat oder Ordnungswidigkeit zu erkennen ist, oder eine Ausführung zu einem menschenunwürdigen Vorgehen führen würde.

Das Remonstrationsschreiben

Hier kannst Du als Lehrer:in oder Rektor:in von Deiner Remonstrationspflicht Gebrauch machen und ein anwaltlich geprüftes Remonstrationsschreiben mit Deinen persönlichen Angaben generieren. Sollte Deine Schulleitung ablehnen, kannst Du im 2. Schritt mit dem gleichen Dokument die nächste, übergeordnete Instanz anschreiben.

Generator: Remonstartionsschreiben für Lehrer*innen und Rektor*innen