Remonstration von Polizisten

Seit einem Jahr ergehen von den Behörden Verordnungen, die das Leben der Bürger einschränkt. Einige Male haben nun bereits namhafte Verfassungsrechtler und auch Gerichte Zweifel daran angemeldet, ob diese Verordnungen wohl immer mit unseren Gesetzen vereinbar sind. Denn häufig werden im Grundgesetz festgelegte Grund- und Menschenrechte eingeschränkt. Nicht wenige Juristen sind der Meinung, dass hierbei auch mal über das Ziel hinausgeschossen wurde.

Die Einschränkungen treffen uns alle. Besonders heikel wird die Situation allerdings, wenn Beamte eine Dienstanweisung erhalten, die offenbar zum Beispiel gegen unser Grundgesetz verstößt. Muss ich als Beamter eine derartige Anweisung befolgen? Wie kann ich dies mit meinem Gewissen vereinbaren? Schließlich bin ich Polizist geworden, um den Menschen zu helfen und der Gesellschaft zu dienen. Nicht, um meinen Mitmenschen die Freiheit und Würde zu nehmen!

Beamten, die so oder ähnlich empfinden, steht das Mittel der Remonstration zur Verfügung. Mit einer Remonstration kann sich ein Beamter gegen Dienstanweisungen durch einen Vorgesetzen zu Wehr zu setzen. Diese Remonstration ist jeweils an den Vorgesetzten und bei Nichtanerkennung auf dem Dienstweg an den nächst höheren Vorgesetzten zu richten.

zum Generator: Remonstration Polizei

Zwei Videos zum Thema (ein Video haben wir auf Bitte unseres Inverviewpartners entfernt.

🔴 Remonstration eines Polizisten – Teil 1 – RA Ivan Künnemann im Gespräch - KPTV #44
🔴 Remonstration eines Polizisten – 3/3 – Die Mutigmacher helfen – mit Hardy Groeneveld KPTV #46

Hier der Gesetzestext:

Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
§ 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__36.html
(Hervorhebungen durch die Redaktion)