Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg zu Masken-Attesten noch nicht rechtskräftig

„Ärztliches Attest“ ist nicht ausreichend – Verwaltungsgerich (VG) Würzburg lehnt Befreiung von der Maskenpflicht an Grundschulen ab.

Das VG Würzburg beschäftigte sich in seiner Entscheidung mit der Geltendmachung eines Anspruchs zweier Schüler einer Grundschule, von der Maskenpflicht befreit zu werden. Grundsätzlich sieht § 1 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen vor. Die Gründe sind glaubhaft zu machen.

 
Tina Romdhani zur Attest-Entscheidung des VG Würzburg: Entscheidung noch nicht rechtskräftig!

Die Antragsteller legten der Schulleitung die Atteste vor, diese wurden der Schulleitung jedoch nicht überlassen. Der Schulleitung reichte dies jedoch nicht aus. Das VG Würzburg griff nun die Frage auf, ob zum einen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein solcher Anspruch auf Befreiung durchgesetzt werden kann, zum anderen, ob die Vorlage des Attestes, ohne dass Gründe oder eine Diagnose darauf vermerkt seien, als ausreichend anzusehen ist.

Das VG Würzburg lehnte in seiner Entscheidung die Vorlage eines solchen Attests als unzureichend ab. Das Attest sei nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die die Befreiung einer Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend, da dies nur die gesundheitlichen Gründe pauschal bescheinigt. Es fehle an einer konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes. Das VG sieht hier die Gefahr der Ausstellung von Gefälligkeitsattesten, was das Gericht aber ausdrücklich auf den Fall bezogen, nicht unterstellt.

Gegen den Beschluss wurde fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Entscheidung des VG Würzburg ist somit noch nicht rechtskräftig und die Ansprüche der Antragsteller werden nunmehr vor dem VGH weiterverfolgt.

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