⚠Breaking News⚠ OVG Münster: Maskenpflicht, Aufzugsverbot und Begrenzung der Teilnehmerzahlen in Köln offensichtlich rechtswidrig

Allgemeinverfügung der Stadt Köln gekippt (20 L 2103/20)
OVG Münster: Maskenpflicht, Aufzugsverbot und Begrenzung der Teilnehmerzahlen auf Versammlungen in der Stadt Köln sind bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig.

Quellenangabe: Dieser Beitrag ist vom Telegram Kanal von Klagepaten Anwalt Friedemann Däblitz entnommen.

Das Gericht folgt meiner Argumentation und kritisiert die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht:
„Die Regelungen in § 1 Nr. 2g und § 1 Nr. 9 differenzieren weder nach dem Ort noch nach dem Anlass der Versammlung oder des Aufzugs und ordnen das Tragen einer Alltagsmaske über die Vorgaben von § 3 Abs. 2 Nr. 6 CoronaSchVO hinaus für alle Versammlungsteilnehmer auch dann an, wenn es sich um kleinere Versammlung mit nicht mehr als 25 Teilnehmern handelt und Abstände unzweifelhaft eingehalten werden (können). Gründe für derart pauschale Beschränkungen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG sind der Allgemeinverfügung nicht zu entnehmen und von der Antragsgegnerin in Bezug auf den gesamten Geltungsbereich der Allgemeinverfügung auch ansonsten nicht dargetan worden. Je nach Ort und Anlass der Versammlung oder des Aufzugs kann eine Beschränkung der Teilnehmerzahl erforderlich sein oder auch nicht. Dies bedarf jedoch einer Einzelfallprüfung, die nicht durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ersetzt werden kann. Gleiches gilt für die angeordnete Maskenpflicht für alle Versammlungsteilnehmer unabhängig von der Größe der Versammlung und der Möglichkeit zur Einhaltung von Abständen.“

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Die Maskenpflicht bei Versammlungen nach Coronaschutzverordnung NRW gilt jedoch leider weiter – mit den vorgesehenen Ausnahmetatbeständen.

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